

Förderhöhe und Konditionen
Für Ein- und Mehrfamilienwohnhäuser gelten folgende Fördersätze:
Die Gesamtförderung ist auf maximal 30 % der förderfähigen Investitionskostenbegrenzt. Wichtig: Für bestimmte Biomassekessel wird der Fördersatz um 20 % reduziert.
Neue Vorgaben und Fristen
Einige Regelungen wurden angepasst: Die Fertigstellungsfrist ab Registrierung verkürzt sich von bisher 12 auf nun 9 Monate. Zudem müssen sämtliche fossile Heizkessel – auch Zweitheizungen – nachweislich demontiert und fachgerecht entsorgt werden. Die Liste der förderfähigen Heizkessel und Wärmepumpen wird derzeit von der Bundesförderstelle überarbeitet und zeitnah veröffentlicht.
Ablauf und Anerkennung
Registrierungen für die Förderung sind voraussichtlich ab November 2025 möglich. Förderfähig sind Leistungen und Rechnungen, die ab dem 3. Oktober 2025 datiert sind. Vor einer Registrierung ist eine verpflichtende Energieberatung erforderlich. Bei Bedarf können Sie sich bei Ihrer KEM Managerin Julia Zierler unter +43676 844062 570, zierler@kampus.at oder direkt bei der zuständigen Energieberatungsstelle Energieagentur Mur Mürz melden.
Landesförderung entfällt vorerst
Eine zusätzliche Landesförderung für den Umstieg von fossilen auf erneuerbare Heizsysteme in Ein- und Zweifamilienhäusern steht derzeit nicht mehr zur Verfügung. Ab Frühjahr 2026 ist jedoch geplant, den Austausch bereits bestehender erneuerbarer Heizsysteme finanziell zu unterstützen.
Die einkommensabhängige Förderung „Sauber Heizen für alle“ für den Heizkesseltausch ist nach wie vor erhältlich.